Frankfurt am Main – Heddernheim

Satzung

für das Archäologische Forum NIDA e.V.

 

Eingetragen auf dem Registerblatt VR 13859

Steuernummer 45 250 5024 1 – K 18

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Archäologisches Forum NIDA
(in der Folge als Verein bezeichnet)

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist Frankfurt a. M. – Heddernheim.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Das Archäologische Forum NIDA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige vom Verein organisierte Vorträge zur Geschichte Heddernheims und der Region mit dem Schwerpunkt „Römische Vergangenheit“. (Z.B. Vorgeschichte bis zur provinzial römischen Geschichte unserer Region.)
Dabei werden Literaturhinweise zur Vertiefung des Wissens der Vortragsbesucher gegeben.
Ergänzend dazu werden wissenschaftliche Exkursionen organisiert.

Zur Tätigkeit des Vereins gehören ferner Veröffentlichungen zu den genannten Themen in Zeitungen und Zeitschriften.

Im neu eröffneten Heddernheimer Heimatmuseum organisiert der Verein Ausstellungen mit Fundstücken aus NIDA mit entsprechend fachlichen Erläuterungen. Der Verein motiviert die ehemaligen Finder, Teile ihrer Sammlungen auszustellen und möglichst dem Verein zu überlassen.

Das Archäologische Forum NIDA setzt sich ferner für die Schaffung eines Archäologischen Gartens auf einer der noch vorhandenen, unbebauten Flächen der ehemaligen römischen Stadt NIDA ein. Der Verein würde dann die Pflege dieser in Frankfurt einmaligen Kultureinrichtung übernehmen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nicht-zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Bei Partner- oder Familienmitgliedschaft sind zwei Personen stimmberechtigt.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. und vom Schriftführer bzw. einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
– Wahl eines Ehrenrates, der aus mindestens 5 Mitgliedern besteht.
– Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
– Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Bericht.
– Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus der / dem ersten, der / dem zweiten und der / dem dritten Vorsitzenden.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretung muss jedoch mit mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstands-mitglied abgestimmt werden. Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes in Abwesenheit ist bei vorheriger Einverständniserklärung möglich.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem / der Schriftführer/in
dem / der Kassenwart/in
Jede dieser Funktionen kann auch von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied
wahrgenommen werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Hierbei ist eine Wählbarkeit in Abwesenheit möglich. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Wenn die Vorstandssitzung zum üblichen monatlichen Zeitpunkt oder nach schriftlicher Einladung des Gesamtvorstandes stattfindet, ist der Vorstand beschluss-fähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch, wenn möglich, per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungs-änderungen müssen beigefügt werden. Die Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung ebenfalls schriftlich vorliegen.

Der Kassenwart hat mit einem der vertretungsberechtigten Vorstände ein Girokonto einzurichten. Jegliche Verfügung über dieses Konto ist nur dem Kassenwart gemeinsam mit einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gestattet.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er erfüllt schiedsgerichtliche Funktionen.

§ 9 Spenden

Bei Spenden ab 250.- € wird die / der Spender/in auf Dauer genannt, sofern hiergegen keine Einwände erhoben werden. Es weisen dann, z.B. bei der Ausstellung römischer Fundstücke die begleitenden Hinweise auf die / den Spender/in hin.

§ 10 Ankauf von Fundstücken

Der vertretungsberechtigte Vorstand erwirbt im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Fundstücke für die archäologische Ausstellung. Ein vom Gesamtvorstand zu bestimmender Sachverständigenausschuss von 3 Personen muss mit den Ankäufen mehrheitlich einverstanden sein. Die Mitglieder dieses Ausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 11 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren/innen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Für die Kassenprüfung sind zwei Revisoren/innen erforderlich.

§ 12 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Kirchengemeinden St. Thomas und St. Peter und Paul im Ortsteil Heddernheim, die es für mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Ausgenommen davon sind die im Vereinseigentum befindlichen Fund- und Ausstellungsstücke. Diese erhält das Archäologische Museum der Stadt Frankfurt a. M. zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken.

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